Die zulässige Beschwerde (§
Gegenstand der Klage war die Entfernung von insgesamt 12 Abmahnungen aus der Personalakte der Klägerin.
Die Beschwerdekammer bewertet den Anspruch auf Rücknahme einer Abmahnung im Regelfall mit einem Monatsgehalt (vgl. zuletzt: Beschluß vom 28.12.1993 - 7 Ta 126/93 -; ebenso: LAG Hamm, EzA § 12 ArbGG 1979 Nr. 31; LAG Bremen, KostRspr. ArbGG § 12 Nr. 73; LAG Frankfurt/M., LAGE § 12 ArbGG Streitwert Nr. 12 und LAG Hamburg, LAGE § 12 ArbGG Streitwert Nr. 94). Von dieser Rechtsprechung ist auch das Arbeitsgericht ausgegangen.
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