LAG Düsseldorf - Beschluß vom 04.09.1995
7 Ta 245/95
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1996, 391
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 19.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 299/95

Streitwert: mehrere Abmahnungen

LAG Düsseldorf, Beschluß vom 04.09.1995 - Aktenzeichen 7 Ta 245/95

DRsp Nr. 2000/1917

Streitwert: mehrere Abmahnungen

1. Liegt zwischen zwei Abmahnungen ein Zeitraum von mindestens drei Monaten, so ist der Streitwert auf ein Monatseinkommen des Klägers festzusetzen. 2. Bei einem unter drei Monaten liegenden Zeitraum ist der Wert auf 1/3 des auf diesen Zeitraum fallenden Einkommens zu bestimmen. Dabei ist für eine einzelne Abmahnung der Betrag von 1/3 eines Monatseinkommens nicht zu unterschreiten.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 25 Abs. 3 GKG) ist erfolgreich.

Gegenstand der Klage war die Entfernung von insgesamt 12 Abmahnungen aus der Personalakte der Klägerin.

Die Beschwerdekammer bewertet den Anspruch auf Rücknahme einer Abmahnung im Regelfall mit einem Monatsgehalt (vgl. zuletzt: Beschluß vom 28.12.1993 - 7 Ta 126/93 -; ebenso: LAG Hamm, EzA § 12 ArbGG 1979 Nr. 31; LAG Bremen, KostRspr. ArbGG § 12 Nr. 73; LAG Frankfurt/M., LAGE § 12 ArbGG Streitwert Nr. 12 und LAG Hamburg, LAGE § 12 ArbGG Streitwert Nr. 94). Von dieser Rechtsprechung ist auch das Arbeitsgericht ausgegangen.