LAG Köln - Beschluss vom 27.12.2013
9 Ta 302/13
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 983/13

Streitwert ProzessarbeitsverhältnisErhöhung des Streitwerts durch Streit über ProzessarbeitsverhältnisStreitwert bei Kündigung des Probearbeitsverhältnisses

LAG Köln, Beschluss vom 27.12.2013 - Aktenzeichen 9 Ta 302/13

DRsp Nr. 2014/1959

Streitwert Prozessarbeitsverhältnis Erhöhung des Streitwerts durch Streit über Prozessarbeitsverhältnis Streitwert bei Kündigung des Probearbeitsverhältnisses

Verhält sich ein Kündigungsrechtsstreit nicht nur über die Kündigung des Hauptarbeitsverhältnisses sondern auch über die Kündigung eines zwischen den Parteien vereinbarten Prozessarbeitsverhältnisses, erhöht sich der Streitwert des Rechtsstreits um ein weiteres Bruttomonatsentgelt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Rechtsanwälte ARGOS wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.08.2013 in der Form des teilweise abhelfenden Beschlusses vom 02.10.2013 - 3 Ga 48/13 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:

Der Streitwert wird für das Verfahren auf 24.654,47 € und für den Vergleich auf 26.879,10 € festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7;

Gründe

I. Der Beschwerdeführer vertritt mit seiner am 19.08.2013 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde die Ansicht, dass die von der Klägerin angegriffene Kündigung eines im Verlaufe des Kündigungsrechtstreits vereinbarten Probearbeitsverhältnisses entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts zusätzlich mit einem Wert in Höhe des Vierteljahresentgelts der Klägerin anzusetzen sei.

II. Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.