LAG Berlin - Urteil vom 14.12.1987
9 Sa 104/87
Fundstellen:
ARST 1988, 179
AnwBl 1988, 247
DB 1988, 612
LAGE § 19 GKG Nr. 3
MDR 1988, 346
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.09.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 141/87

Streitwert: Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruches nach § 717 Abs. 2 ZPO

LAG Berlin, Urteil vom 14.12.1987 - Aktenzeichen 9 Sa 104/87

DRsp Nr. 2000/3957

Streitwert: Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruches nach § 717 Abs. 2 ZPO

Der Wert eines Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruches nach § 717 Abs. 2 ZPO ist im Wert des Klageanspruchs nicht hinzuzurechnen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, Urteil vom 14.11.1977 - 9 Sa 63/77 = MDR 1978, 346)

Tatbestand:

Der 1946 geborene Kläger war in der Zeit vom 16. September 1982 bis zum 20. Februar 1987 als Elektromonteur bei der Beklagten gegen einen Stundenlohn von zuletzt DM 18,-- brutto tätig. Ferner hatten die Parteien vereinbart, daß dem Kläger 30 Arbeitstage im Jahr als Erholungsurlaub zustehen.

Durch Anerkenntnis-Teilurteil vom 3. Juli 1987 hat das Arbeitsgericht Berlin die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Monat Dezember 1986 eine Lohnabrechnung zu erteilen, den Streitwert auf DM 1.000,-- festgesetzt und die Kostenentscheidung dem Schlußurteil vorbehalten. Aufgrund der dem Kläger von der Beklagten erteilten Lohnabrechnungen hat der Kläger für den Monat Dezember 1986 DM 4.320,-- brutto, für den Monat Februar 1987 DM 1.764,-- brutto zu beanspruchen. Für den fraglichen Zeitraum hat die Beklagte an den Kläger lediglich DM 2.305,24 netto gezahlt.