OLG München - Beschluss vom 17.01.2017
18 U 389/16
Normen:
BDSG § 1; BDSG § 4 Abs. 3; HGB § 161; HGB § 166; BGB § 226; BGB § 242; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 11.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 9349/14

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer der Verurteilung zur Bekanntgabe von Namen, Adressen und Beteiligungshöhen der Treugeber einer Vorgesellschaft

OLG München, Beschluss vom 17.01.2017 - Aktenzeichen 18 U 389/16

DRsp Nr. 2018/11264

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer der Verurteilung zur Bekanntgabe von Namen, Adressen und Beteiligungshöhen der Treugeber einer Vorgesellschaft

Die Rechtsmittelbeschwer bei einer Verurteilung zur Bekanntgabe von Namen, Adressen und Beteiligungshöhen der Treugeber einer Vorgesellschaft bemisst sich nach dem Aufwand an Zeit und Geld, der für die Erteilung der Auskunft notwendig ist und beträgt nicht mehr als 400 €.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11.12.2015, Aktenzeichen 29 O 9349/14, wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 400 € festgesetzt.

Normenkette:

BDSG § 1; BDSG § 4 Abs. 3; HGB § 161; HGB § 166; BGB § 226; BGB § 242; ZPO § 3;

Gründe

i.

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Namen, Adressen und Beteiligungshöhen aller Treugeber, die sich an der B (im Folgenden: B) beteiligt haben, bekannt zu geben.

Der Kläger beteiligte sich als Treugeber über die Beklagte als Treuhandkommanditistin an der B. Wegen der der Beteiligung zugrunde liegenden Verträge wird auf die Anlagen K2 und K3 Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 11.12.2015 Bezug genommen.