LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.09.1990
8 Ta 107/90
Normen:
BGB § 779 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1991, 834

Streitwert: Vergleich bei Einbeziehung unstreitiger Ansprüche

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1990 - Aktenzeichen 8 Ta 107/90

DRsp Nr. 2002/7860

Streitwert: Vergleich bei Einbeziehung unstreitiger Ansprüche

Werden in einen Prozessvergleich unstreitige, aber mit titulierte Ansprüche einbezogen, so ist der Wert des Vergleichsgegenstandes insoweit nach § 3 ZPO (hier mit 1/5 des Wertes des Anspruchs = sogenanntes Titulierungsinteresse) zu bestimmen.

Normenkette:

BGB § 779 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen
JurBüro 1991, 834