BAG - Beschluss vom 13.08.2014
2 AZR 871/12
Normen:
GKG § 42 Abs. 2; GKG § 45 Abs. 4; RVG § 32 Abs. 1;
Fundstellen:
AP GKG 1975 § 42 Nr. 2
AuR 2014, 441
EzA-SD 2014, 16
NJW 2014, 8
NZA 2014, 1359
NZA-RR 2014, 6
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 01.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 135/11
ArbG Jena, vom 10.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 271/10

Streitwerterhöhung durch Hilfsantrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung

BAG, Beschluss vom 13.08.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 871/12

DRsp Nr. 2014/13766

Streitwerterhöhung durch Hilfsantrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung

Orientierungssätze: 1. Der Antrag des Arbeitnehmers, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits vorläufig weiter zu beschäftigen, ist ein unechter Hilfsantrag. Er erhöht den Gegenstandswert für das Revisionsverfahren nur, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gilt insoweit auch für die Rechtsanwaltsgebühren. 2. Der unechte Hilfsantrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung erhöht den Gegenstandswert eines im Revisionsverfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleichs nicht, sofern in den Vorinstanzen eine Entscheidung über ihn nicht ergangen ist und die Parteien sich in dieser prozessualen Lage auf eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der mit dem Hauptantrag angegriffenen Kündigung verständigt haben.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 22.059,57 Euro, der Mehrwert für den gerichtlichen Vergleich vom 20. Februar 2014 auf 7.353,19 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 2; GKG § 45 Abs. 4; RVG § 32 Abs. 1;

Gründe: