LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.05.2019
17 Ta (Kost) 6039/19
Normen:
GKG § 48 Abs. 3;
Fundstellen:
AuR 2019, 339
BB 2019, 1396
EzA-SD 2020, 16
LAGE GKG 2004 § 48 Nr. 2
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 27 BV 751/19

Streitwertfestsetzung bei Antrag auf Freistellung und Übernahme der Schulungskosten nach dem höher zu bewertenden Antrag

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.05.2019 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6039/19

DRsp Nr. 2019/8071

Streitwertfestsetzung bei Antrag auf Freistellung und Übernahme der Schulungskosten nach dem höher zu bewertenden Antrag

Macht der Betriebsrat die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds zur Teilnahme an einer Schulung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG geltend und beantragt er im gleichen Verfahren, dass der Arbeitgeber die Schulungskosten zu tragen hat, ist für die Wertfestsetzung nur der höher zu bewertende Antrag maßgebend (§ 48 Abs. 3 GKG).

I. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 04.04.2019 - 27 BV 751/19 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise geändert:

Der Gegenstandswert wird auf insgesamt 5.000,00 EUR festgesetzt.

II. Die Gebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz wird auf die Hälfte ermäßigt.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist nur zum Teil begründet.