LAG Hamm - Beschluss vom 02.04.2019
8 Ta 491/18
Normen:
RVG § 32 Abs. 2; GKG § 39 Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1; Streitwertkatalog i.d.F. v. 09.02.18 Abschnitt I Nr. 22.1;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 06.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 677/18

Streitwertfestsetzung bei gerichtlichen VergleichenHohe Anforderungen an die Ermittlung eines Vergleichsmehrwertes bei gerichtlichen Vergleichen

LAG Hamm, Beschluss vom 02.04.2019 - Aktenzeichen 8 Ta 491/18

DRsp Nr. 2019/7702

Streitwertfestsetzung bei gerichtlichen Vergleichen Hohe Anforderungen an die Ermittlung eines Vergleichsmehrwertes bei gerichtlichen Vergleichen

1. Zur Streitwertbestimmung, insbesondere zur Frage der Begründung eines Vergleichsmehrwertes, ist in aller Regel der zwar nicht bindende, aber doch transparente und in sich konsistente Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 9.02.2018 maßgeblich.2. Durch die Bestimmung von Leistungen und Gegenleistungen, die zur Beilegung eines Rechtsstreits vereinbart werden, wird kein Vergleichsmehrwert begründet.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin vom 19. September 2018 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 6. September 2018 - 3 Ca 677/18 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2; GKG § 39 Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1; Streitwertkatalog i.d.F. v. 09.02.18 Abschnitt I Nr. 22.1;

Gründe

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Wertfestsetzung für ein durch Prozessvergleich beendetes Bestandsschutzverfahren.

I.