BAG - Beschluss vom 08.03.2017
3 AZN 886/16 (A)
Normen:
GKG § 42 Abs. 1 S. 1; GKG § 65;
Fundstellen:
AP GKG 1975 § 42 Nr. 4
EzA-SD 2017, 16
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 346/15
ArbG Koblenz, vom 02.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4361/14

Streitwertfestsetzung bei Klage auf zukünftige Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung

BAG, Beschluss vom 08.03.2017 - Aktenzeichen 3 AZN 886/16 (A)

DRsp Nr. 2017/3820

Streitwertfestsetzung bei Klage auf zukünftige Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung

Orientierungssätze: 1. Für die Wertfestsetzung bei Klagen auf wiederkehrende Leistungen bestimmt § 42 Abs. 1 GKG eine Begrenzung auf den 3-fachen Jahresbetrag und nach § 42 Abs. 3 GKG werden rückständige Beträge nicht werterhöhend berücksichtigt. Eine weitere Begrenzung des Streitwertes kommt nur in Betracht, wenn die wirtschaftliche Bedeutung eine andere Beurteilung gebietet. 2. Klagt ein Versorgungsempfänger auf den Gesamtbetrag der monatlichen Betriebsrente und beschränkt seine Klage nicht auf den letztlich zwischen den Parteien umstrittenen Teilbetrag (sog. Spitzenbetragsklage), so kommt eine zusätzliche Begrenzung des Streitwertes nicht in Betracht. Nur mit der Klage auf den gesamten monatlichen Betrag kann der Kläger eine rechtskräftige Entscheidung über die Leistung seiner Betriebsrente erreichen.