BSG - Beschluss vom 10.09.2020
B 2 U 93/20 B
Normen:
GKG § 52;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 12.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 340/19
SG Karlsruhe, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 2403/16

Streitwertfestsetzung im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der RevisionWirtschaftliches Interesse eines Beschwerdeführers

BSG, Beschluss vom 10.09.2020 - Aktenzeichen B 2 U 93/20 B

DRsp Nr. 2020/14978

Streitwertfestsetzung im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Wirtschaftliches Interesse eines Beschwerdeführers

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Februar 2020 - L 3 U 340/19 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 10 393,56 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).