LAG Köln - Beschluss vom 18.12.2013
5 Ta 340/13
Normen:
Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit § 18;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 27.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1467/13

Streitwertfestsetzung, Klageantrag und KlagebegründungArbeitsverhältnis von kurzer DauerStreitwert und Geltendmachung einer befristeten Beschäftigung

LAG Köln, Beschluss vom 18.12.2013 - Aktenzeichen 5 Ta 340/13

DRsp Nr. 2014/1414

Streitwertfestsetzung, Klageantrag und KlagebegründungArbeitsverhältnis von kurzer DauerStreitwert und Geltendmachung einer befristeten Beschäftigung

1. Innerhalb des durch § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG gesetzten Rahmens kommt es für die Streitwertfestsetzung auf den Klageantrag und die Klagebegründung an.2. Danach ist auch bei einem Arbeitsverhältnis von nur kurzer Dauer der dreifache Monatsbezug festzusetzen, wenn sich aus Klageantrag und Klagebegründung ergibt, dass der Arbeitnehmer die unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erreichen will. Lassen Klageantrag und Klagebegründung dagegen erkennen, dass der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nur für einen kürzeren Zeitraum geltend gemacht wird, ist der Streitwert in Höhe des Betrages festzusetzen, der sich als Bruttovergütung ergeben würde, wenn der Arbeitnehmer Vergütung bis zu dem von ihm geltend gemachten Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses verlangen könnte.3. Auf die in § 18 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit getroffene Regelung ist schon deswegen nicht abzustellen, weil eine endgültige Verständigung auf einen Streitwertkatalog bisher nicht erfolgt ist.