BSG - Beschluss vom 07.11.2017
B 2 U 125/17 B
Normen:
GKG § 52 ;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 U 602/16
SG Duisburg, vom 28.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 408/13

StreitwertfestsetzungRechtsstreit über den zuständigen Unfallversicherungsträger

BSG, Beschluss vom 07.11.2017 - Aktenzeichen B 2 U 125/17 B

DRsp Nr. 2018/1735

Streitwertfestsetzung Rechtsstreit über den zuständigen Unfallversicherungsträger

1. Soweit der Senat in der Vergangenheit bei einem Rechtsstreit über den zuständigen Unfallversicherungsträger für die Bezifferung des wirtschaftlichen Interesses auf ein Vielfaches des Jahresbeitrags abgestellt hat, hält der Senat hieran nicht mehr fest. 2. Die Vorschriften des GKG, insbesondere des § 52 GKG, sehen eine solche Berechnung nicht vor. 3. Für das wirtschaftliche Interesse ist nicht auf den ggf. vervielfachten Jahresbetrag der bisher zu zahlenden Beiträge abzustellen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Klage-, Berufungs- und Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).