LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.03.2017
L 10 U 602/16
Normen:
SGB VII § 136 Abs. 1 S. 1 und S. 4;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 28.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 408/13

Überweisung an einen anderen UnfallversicherungsträgerSchwerwiegende UnzuträglichkeitenUnternehmen der WohlfahrtspflegeZweckausrichtung eines Unternehmens

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.03.2017 - Aktenzeichen L 10 U 602/16

DRsp Nr. 2017/8841

Überweisung an einen anderen Unfallversicherungsträger Schwerwiegende Unzuträglichkeiten Unternehmen der Wohlfahrtspflege Zweckausrichtung eines Unternehmens

1. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. 2. Ein Unternehmen ist nicht allein deshalb zu überweisen, weil sich herausstellt, dass ein anderer Träger objektiv zuständig ist; vielmehr setzt die Überweisung voraus, dass die bisher praktizierte Zuständigkeit den materiellen Zuständigkeitsregelungen des SGB VII "eindeutig" widerspricht oder jedenfalls das Festhalten an ihr zu "schwerwiegenden Unzuträglichkeiten" führen würde. 3. Nach ständiger Rechtsprechung wird unter "Wohlfahrtspflege" die planmäßige, zum Wohl der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte, vorbeugende oder helfende, unmittelbare Betreuung von gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdeten Menschen verstanden.