LAG Nürnberg - Beschluss vom 20.02.2023
2 Ta 10/23
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 3; RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1; RVG § 23 Abs. 3; RVG -VV Nr. 1000; GewO § 109 Abs. 1 S. 3; Streitwertkatalog (i.d.F.v. 09.02.2018) Abschn. I Nr. 10.2, Nr. 25.1 und Nr. 29.2;
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 06.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 556/22

Streitwertkatalog für die ArbeitsgerichtsbarkeitGegenstandswert bei einem ZeugnisrechtsstreitFestsetzung eines Vergleichsmehrwerts für einen Vergleichs-(Vertrags-)abschluss

LAG Nürnberg, Beschluss vom 20.02.2023 - Aktenzeichen 2 Ta 10/23

DRsp Nr. 2023/3889

Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Gegenstandswert bei einem Zeugnisrechtsstreit Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts für einen Vergleichs-(Vertrags-)abschluss

1. Die auf der Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichtete Streitwertkommission hat einen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeitet. Dieser entfaltet zwar keine rechtliche Bindungswirkung, stellt aber eine ausgewogene und mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Orientierung für die Arbeitsgerichte dar. 2. In Abschnitt I Nr. 29.2 des aktuellen Streitwertkatalogs ist für die Erteilung oder Berichtigung eines qualifizierten Zeugnisses die Festsetzung eines Streitwerts von einem Monatsgehalt empfohlen und zwar "unabhängig von Art und Inhalt eines Berichtigungsverlangens, auch bei kurzem Arbeitsverhältnis". Streitgegenstand des Zeugnisberichtigungsanspruchs ist ebenso wie beim Anspruch auf Zeugniserteilung, ob der Arbeitgeber den Zeugnisanspruch ordnungsgemäß erfüllt hat. 3. Ein Vergleichsmehrwert ist nur festzusetzen, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden.