LAG Nürnberg - Beschluss vom 15.03.2023
2 Ta 23/23
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 3; AÜG § 9; AÜG § 10; BGB § 613a; Streitwertkatalog (i.d.F.v. 09.02.2018) Abschn. I Nr. 21.3;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 29.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 4499/20

Streitwertkatalog für die ArbeitsgerichtsbarkeitStreitwert bei Streit über mehrere Beendigungstatbestände des Arbeitsverhältnisses

LAG Nürnberg, Beschluss vom 15.03.2023 - Aktenzeichen 2 Ta 23/23

DRsp Nr. 2023/5072

Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Streitwert bei Streit über mehrere Beendigungstatbestände des Arbeitsverhältnisses

1. Die auf der Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichtete Streitwertkommission hat einen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeitet. Dieser entfaltet zwar keine rechtliche Bindungswirkung, stellt aber eine ausgewogene und mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Orientierung für die Arbeitsgerichte dar. 2. Streiten sich die Parteien über eine Kündigung und über die Auswirkungen eines Betriebsübergangs auf das Arbeitsverhältnis, ist der Streitwert um ein Vierteljahreseinkommen zu erhöhen, wenn die beiden Beendigungstatbestände mehr als ein Vierteljahr auseinanderliegen.

Auf die Beschwerde der Klägervertreterin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 29.09.2022, Az. 16 Ca 4499/20, abgeändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 49.663,46 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 3; AÜG § 9; AÜG § 10; BGB § 613a; Streitwertkatalog (i.d.F.v. 09.02.2018) Abschn. I Nr. 21.3;

Gründe:

A.

Die Klägervertreterin wendet sich mit der Beschwerde vom 05.10.2022 gegen den Streitwertbeschluss vom 29.09.2022, in dem der Wert des Streitgegenstandes für das erstinstanzliche Verfahren auf 24.831,73 Euro festgesetzt worden ist.