LAG München - Beschluss vom 26.07.2023
3 Ta 123/23
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1; RVG -VV Nr. 1000; RVG § 33; Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit I. Nr. 25.1;
Fundstellen:
BeckRS 2023, 20819
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 09.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 10472/22

Streitwertkatalog für die ArbeitsgerichtsbarkeitVergleichsmehrwert bei Erledigung eines weiteren RechtsstreitsErhöhung des Vergleichswerts durch Vergleichsregelung über Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers

LAG München, Beschluss vom 26.07.2023 - Aktenzeichen 3 Ta 123/23

DRsp Nr. 2023/10720

Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Vergleichsmehrwert bei Erledigung eines weiteren Rechtsstreits Erhöhung des Vergleichswerts durch Vergleichsregelung über Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers

1. Ein Vergleichsmehrwert fällt nur dann an, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. 2. Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers können den Vergleichswert erhöhen, wenn der Arbeitgeber meint, er sei zur Entgeltzahlung nicht verpflichtet, und der Vergleich über sie eine Regelung trifft.

Die Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit hat einen "Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit" erarbeitet. Er hat zwar keine bindende Wirkung, gibt jedoch hinsichtlich bestimmter typischer Fallkonstellationen eine Orientierung, um Kostenrisiken für die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten zu reduzieren und die die Parteien treffende Kostenlast bereits im Vorfeld prognostizierbar zu machen.

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Gegenstandswertbeschluss des Arbeitsgerichts München vom 09.02.2023 - 35 Ca 10472/22 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1; RVG -VV Nr. 1000; RVG § 33; Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit I. Nr. 25.1;

Gründe:

I.