FG München, Gerichtsbescheid vom 18.02.2004 - Aktenzeichen 10 K 4566/02
DRsp Nr. 2004/6769
Stromableserin ist Arbeitnehmerin
Vergütungen einer Ortsbevollmächtigten eines Stromversorgungsunternehmens (E-Werk), die aufgrund eines Werkvertrags zum Jahresende die Zähler aller Kunden des E-Werks und während des Jahres die Zähler nur in Sonderfällen (z.B. bei Umzügen) abliest, ansonsten während des Jahres die Rechnungen, die sonstigen Briefe, Werbe- und Informationszeitungen an die Kunden des E-Werks verteilt, stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Eine Vertragsklausel, dass die Stromableserin nicht persönlich tätig werden muss, spricht zwar für eine selbständige Tätigkeit. Dieser Klausel ist indes keine gewichtige Bedeutung beizumessen, wenn aufgrund der niederen Vergütung durch das E-Werk die Beschäftigung von dritten Personen gegen Entgelt durch die Ortsbevollmächtigte kaum denkbar ist.