LAG Köln - Urteil vom 13.12.1995
2 Sa 953/95
Normen:
BAT § 3 Buchst n; BeschFG 1985 Art. 1 § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 2 BeschFG 1985 Nr. 28
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 20.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 656/94

Studenten: Versicherungsfreiheit - § 3 Buchst n BAT - schließt nicht Ansprüche nach BeschFG aus

LAG Köln, Urteil vom 13.12.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 953/95

DRsp Nr. 2001/4320

Studenten: Versicherungsfreiheit - § 3 Buchst n BAT - schließt nicht Ansprüche nach BeschFG aus

1. § 3 Buchstabe n BAT schließt für den betroffenen Personenkreis (Mitarbeiter, die als Studierende versicherungsfrei sind) Ansprüche aus Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 nicht aus. 2. Die Versicherungsfreiheit ist kein sachliches Kriterium für eine unterschiedliche Behandlung.

Normenkette:

BAT § 3 Buchst n; BeschFG 1985 Art. 1 § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungs- und Urlaubsansprüche.

Die im Jahre 1955 geborene ledige Klägerin ist seit dem 15.11.1993 mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Angestellten bei der Beklagten tätig. Sie ist Studentin und nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfrei. Im Arbeitsvertrag vom 30.11.1993 haben die Parteien vereinbart, dass nur die in § l des Vertrages genannten Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages vom 23.2.61 auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sein sollen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag (Bl. 12 ff. d.A.)