LAG Nürnberg - Urteil vom 27.11.2019
4 Sa 218/19
Normen:
BayHSchPG Art. 19 Abs. 5 S. 1; BGB § 288 Abs. 5; ArbGG § 12a;
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 28.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 375/18

Studentische Hilfskraft an der Universität und persönlicher Geltungsbereich des TV-LKeine Verzugspauschale im Arbeitsrecht

LAG Nürnberg, Urteil vom 27.11.2019 - Aktenzeichen 4 Sa 218/19

DRsp Nr. 2020/3269

Studentische Hilfskraft an der Universität und persönlicher Geltungsbereich des TV-L Keine Verzugspauschale im Arbeitsrecht

Eine bei einem Hochschulinstitut beschäftigte studentische Hilfskraft unterfällt auch dann nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des TV-L, wenn sie bei Projekten eingesetzt wird, die von außerhalb der Universität stammen.

Einem Anspruch auf Verzugspauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB steht im Arbeitsrecht die Vorschrift des § 12a ArbGG als speziellere arbeitsrechtliche Regelung entgegen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 28.12.2018, Az.: 5 Ca 375/18, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BayHSchPG Art. 19 Abs. 5 S. 1; BGB § 288 Abs. 5; ArbGG § 12a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche für die Monate Oktober 2017 bis Januar 2018.