BAG - Urteil vom 12.10.2022
5 AZR 135/22
Normen:
GG Art. 3; BGB § 242; ZPO § 253 Abs. 2; ZPO § 254;
Fundstellen:
AP BGB _ 242 Gleichbehandlung Nr. 222
AuR 2023, 384
BB 2023, 435
DB 2023, 1037
DB 2023, 1292
MDR 2023, 504
NJW 2023, 795
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 09.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 176/21
ArbG Celle, vom 20.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 214/20

Stufenklage gem. § 254 ZPOAuskunftsanspruch nach § 242 BGB im ZivilprozessArbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz als AnspruchsgrundlageGestaffelte Darlegungs- und Beweislast bei behaupteten Verstößen gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 12.10.2022 - Aktenzeichen 5 AZR 135/22

DRsp Nr. 2023/2048

Stufenklage gem. § 254 ZPO Auskunftsanspruch nach § 242 BGB im Zivilprozess Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz als Anspruchsgrundlage Gestaffelte Darlegungs- und Beweislast bei behaupteten Verstößen gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz

Orientierungssätze: 1. Obwohl es für die Parteien eines Rechtsstreits grundsätzlich keine allgemeine prozessuale Pflicht zur Auskunftserteilung gibt, kommt unter bestimmten Voraussetzungen ein auf § 242 BGB gestützter materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch in Betracht. Zwischen den Parteien muss hierzu eine besondere rechtliche Beziehung bestehen und im vertraglichen Bereich muss die Existenz eines Leistungsanspruchs des Auskunftsfordernden gegen den Anspruchsgegner zumindest wahrscheinlich sein. Weiter muss der Auskunftsfordernde entschuldbar in Unkenntnis über Bestehen und Umfang seiner Rechte sein und dem Anspruchsgegner die Auskunftserteilung zumutbar. Durch die Zuerkennung des Auskunftsanspruchs dürfen schließlich die allgemeinen Beweisgrundsätze nicht unterlaufen werden (Rn. 23).