LAG Niedersachsen - Urteil vom 09.11.2021
10 Sa 176/21
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 254; BGB § 151; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 611a Abs. 2; BGB § 615 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Celle, vom 20.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 214/20

Anforderungen an eine Stufenklage i.S.d. § 254 ZPOBetriebliche Übung als arbeitsrechtliche AnspruchsgrundlageArbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz als Anspruchsgrundlage bei Vergütungsansprüchen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.11.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 176/21

DRsp Nr. 2022/8705

Anforderungen an eine Stufenklage i.S.d. § 254 ZPO Betriebliche Übung als arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz als Anspruchsgrundlage bei Vergütungsansprüchen

1. Über den Wortlaut des § 254 ZPO hinaus werden auch Informationsansprüche erfasst, sofern sie dazu dienen, den Leistungsantrag gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beziffern zu können, und deshalb in einem prozessual gebotenen Zusammenhang mit der Bestimmbarkeit des Zahlungsanspruchs stehen. Das Auskunftsbegehren der ersten Stufe der Stufenklage muss also ein notwendiges Hilfsmittel sein, um die noch fehlende Bestimmtheit des auf der zweiten Stufe verfolgten Leistungsanspruchs vorzubereiten und herbeiführen zu können. 2. Nach ständiger Rechtsprechung entsteht eine betriebliche Übung durch ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das den Inhalt der Arbeitsverhältnisse gestaltet und geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung zu begründen, wenn und soweit der Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen durfte, ihm werde eine entsprechende Leistung auch zukünftig gewährt. Dieses Verhalten ist als Vertragsangebot zu werten, das von den Arbeitnehmern stillschweigend angenommen werden kann, wobei der Zugang der Annahmeerklärung nach § 151 BGB entbehrlich ist.