BAG - Urteil vom 26.04.2023
10 AZR 137/22
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 254;
Fundstellen:
ArbRB 2023, 260
BB 2023, 1779
DB 2023, 2888
NJW 2023, 2592
NZA 2023, 1046
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 09.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 217/21
ArbG Celle, vom 03.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 217/20

Stufenklage gem. § 254 ZPOAuskunftspflicht nach dem Rechtsverständnis von Treu und Glauben (§ 242 BGB)Rechtsdogmatische Begründung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes

BAG, Urteil vom 26.04.2023 - Aktenzeichen 10 AZR 137/22

DRsp Nr. 2023/9205

Stufenklage gem. § 254 ZPO Auskunftspflicht nach dem Rechtsverständnis von Treu und Glauben (§ 242 BGB) Rechtsdogmatische Begründung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes

Orientierungssätze: 1. Für die Parteien eines Rechtsstreits gibt es grundsätzlich keine allgemeine prozessuale Pflicht zur Auskunftserteilung. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt aber ein auf § 242 BGB gestützter materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch in Betracht, wenn zwischen den Parteien eine besondere rechtliche Beziehung besteht und die Existenz eines Leistungsanspruchs des Auskunftsfordernden gegen den Anspruchsgegner zumindest wahrscheinlich ist. Weiter muss der Auskunftsfordernde entschuldbar in Unkenntnis über Bestehen und Umfang seiner Rechte sein und dem Anspruchsgegner die Auskunftserteilung zumutbar. Durch die Zuerkennung des Auskunftsanspruchs dürfen schließlich die allgemeinen Beweisgrundsätze nicht unterlaufen werden (Rn. 17 ff.). 2. Ausreichend ist, wenn lediglich ein Teil der für die Bezifferung benötigten Informationen im Weg der Auskunftsklage erlangt werden kann. Ausgeschlossen ist eine Stufenklage nur dann, wenn die Auskunft in keiner Weise der näheren Bestimmung eines in einer nachfolgenden Stufe geltend gemachten Leistungsbegehrens dient (Rn. 13).