ArbG Celle, vom 03.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 217/20
Informationsanspruch als Teil der Stufenklage nach § 254 ZPOKein allgemeiner Auskunftsanspruch im ArbeitsrechtAuskunftsanspruch aus § 242 BGBArbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz als Anspruchsgrundlage
LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.11.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 217/21
DRsp Nr. 2023/3404
Informationsanspruch als Teil der Stufenklage nach § 254ZPOKein allgemeiner Auskunftsanspruch im ArbeitsrechtAuskunftsanspruch aus § 242BGBArbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz als Anspruchsgrundlage
1. Die Stufenklage nach § 254ZPO erfasst auch Informationsansprüche, sofern diese dazu dienen, den Leistungsantrag gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2ZPO beziffern zu können und deshalb in einem prozessual gebotenen Zusammenhang mit der Bestimmbarkeit des Zahlungsanspruchs stehen.2. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch besteht weder im Arbeitsverhältnis noch im allgemeinen Zivilrecht.3. Ausnahmsweise kann aus Treu und Glauben gemäß § 242BGB ein Auskunftsanspruch folgen, denn es ist eine der Hauptaufgaben des Zivilrechts, eine Situation gestörter Vertragsparität, die auch aus einem Informationsgefälle folgen kann, auszugleichen. Dahin zielt auch der Normzweck der in § 241 Abs. 2BGB geregelten Rücksichtnahmepflicht, die sich aus dem Schuldverhältnis ergibt.4. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage ebenso wie eine sachfremde Bildung von Arbeitnehmergruppen. Dazu obliegt es dem Arbeitnehmer, eine Ungleichbehandlung mit vergleichbaren Mitarbeitern geltend zu machen.
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