LAG Niedersachsen - Urteil vom 09.11.2021
10 Sa 217/21
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 254; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Celle, vom 03.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 217/20

Informationsanspruch als Teil der Stufenklage nach § 254 ZPOKein allgemeiner Auskunftsanspruch im ArbeitsrechtAuskunftsanspruch aus § 242 BGBArbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz als Anspruchsgrundlage

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.11.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 217/21

DRsp Nr. 2023/3404

Informationsanspruch als Teil der Stufenklage nach § 254 ZPO Kein allgemeiner Auskunftsanspruch im Arbeitsrecht Auskunftsanspruch aus § 242 BGB Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz als Anspruchsgrundlage

1. Die Stufenklage nach § 254 ZPO erfasst auch Informationsansprüche, sofern diese dazu dienen, den Leistungsantrag gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beziffern zu können und deshalb in einem prozessual gebotenen Zusammenhang mit der Bestimmbarkeit des Zahlungsanspruchs stehen. 2. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch besteht weder im Arbeitsverhältnis noch im allgemeinen Zivilrecht. 3. Ausnahmsweise kann aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ein Auskunftsanspruch folgen, denn es ist eine der Hauptaufgaben des Zivilrechts, eine Situation gestörter Vertragsparität, die auch aus einem Informationsgefälle folgen kann, auszugleichen. Dahin zielt auch der Normzweck der in § 241 Abs. 2 BGB geregelten Rücksichtnahmepflicht, die sich aus dem Schuldverhältnis ergibt. 4. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage ebenso wie eine sachfremde Bildung von Arbeitnehmergruppen. Dazu obliegt es dem Arbeitnehmer, eine Ungleichbehandlung mit vergleichbaren Mitarbeitern geltend zu machen.