LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 01.08.2017
2 Sa 250/16
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 151; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; TVöD -VKA § 16 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 18.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 66/16

Stufenzuordnung einer im Jobcenter beschäftigten kommunalen Verwaltungsfachangestellten nach Arbeitgeberwechsel zum LandkreisUnschlüssige Feststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen zu einer vom beklagten Landkreis gegebenen Zusage

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 01.08.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 250/16

DRsp Nr. 2018/743

Stufenzuordnung einer im Jobcenter beschäftigten kommunalen Verwaltungsfachangestellten nach Arbeitgeberwechsel zum Landkreis Unschlüssige Feststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen zu einer vom beklagten Landkreis gegebenen Zusage

1. § 6c SGB II kann nicht analog auf den Fall angewendet werden, dass ein Landkreis im Jobcenter beschäftigtes Personal einstellt, das zuvor bei einer Gemeinde des Landkreises angestellt war. 2. Eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der die "Beschäftigungszeit" beim Vorarbeitgeber anerkannt wird, kann nicht als eine Zusage einer übertariflichen Eingruppierung hinsichtlich der Stufenzuordnung gewertet werden. 3.Aussagen, die von verschiedenen Personen auf Seiten des Landkreises in Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Arbeitgeberwechsels gemacht wurden, könnten nur dann als rechtsverbindliche Zusage einer übertariflichen Stufenzuordnung gewertet werden, wenn sie von Personen stammt, die befugt sind, solche Zusagen zu machen, und die Aussage in ihrem Aussagegehalt zweifelsfrei ist (hier verneint).

1. Der klägerische Einspruch gegen das Versäumnis-Urteil vom 16. Mai 2017 wird unter Aufrechterhaltung des Versäumnis-Urteils zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Säumnis trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1;