BAG - Urteil vom 21.11.2013
6 AZR 23/12
Normen:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 16 Abs. 2 mit Protokollerklärungen Nr. 1, 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 16 Abs. 3 S. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 16 Abs. 5; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 40 Nr. 5; GewO § 106 S. 1; BGB § 315; BGB § 613 S. 1; BGB § 631; HGB § 84 Abs. 1 S. 2; HGB § 84 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 4 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 286; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; ZPO § 557 Abs. 3 S. 1; ZPO § 559 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TV-L § 16 Nr. 5
AuR 2014, 122
EzA-SD 2014, 12
NZA 2014, 687
NZA-RR 2014, 263
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 13.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Sa 1110/11
ArbG Frankfurt/Oder - 1 Ca 83/11 - 29.04.2011,

Stufenzuordnung eines Arbeitnehmers nach dem TV-L; Berücksichtigung von Dienstzeiten als Honorarkraft oder auf Grund von Werkverträgen

BAG, Urteil vom 21.11.2013 - Aktenzeichen 6 AZR 23/12

DRsp Nr. 2014/1529

Stufenzuordnung eines Arbeitnehmers nach dem TV-L; Berücksichtigung von Dienstzeiten als Honorarkraft oder auf Grund von Werkverträgen

Orientierungssätze: 1. § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L erfordern nach dem eindeutigen Wortlaut der Tarifregelungen eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zu demselben oder einem anderen Arbeitgeber. Sind vorangegangene Rechtsverhältnisse nach ihrer tatsächlichen Durchführung Werkvertrags- oder freie Dienstverhältnisse, können sie nach § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet werden. Die Tarifbestimmungen sind nicht lückenhaft und verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von den Rechtsverhältnissen eines Werkunternehmers oder selbständig Dienstleistenden entscheidend durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist die tatsächliche Durchführung maßgebend.