LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 18.04.2023
2 Sa 144/22
Normen:
TV-L Protokollnotiz zu § 16 Abs. 2; TV-L Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 S. 1 Hs. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2023, 482
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 27.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 708/21

Stufenzuordnung nach Höhergruppierung wegen höher bewerteter Tätigkeit nach § 17 Abs. 4 Satz 1 1. HS TV-LAbschließende tarifliche Regelung für betragsmäßige Stufenzurodnung bei Höhergruppierungen im TV-LTarifsystematik im TV-L bei Höhergruppierung von Lehrkräften von EG 11 nach EG 13 TV-LBeginn der Laufzeit bis zum Erreichen der nächsthöheren Entgeltstufe

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.04.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 144/22

DRsp Nr. 2023/7626

Stufenzuordnung nach Höhergruppierung wegen höher bewerteter Tätigkeit nach § 17 Abs. 4 Satz 1 1. HS TV-L Abschließende tarifliche Regelung für betragsmäßige Stufenzurodnung bei Höhergruppierungen im TV-L Tarifsystematik im TV-L bei Höhergruppierung von Lehrkräften von EG 11 nach EG 13 TV-L Beginn der Laufzeit bis zum Erreichen der nächsthöheren Entgeltstufe

1. § 17 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz TV-L gilt auch für eine Höhergruppierung bei gleichbleibender, jedoch höher bewerteter Tätigkeit. 2. Es kann nicht von einer unbewussten, ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke ausgegangen werden. Die Tarifvertragsparteien haben sich bei der Höhergruppierung bewusst für die betragsmäßige Stufenzuordnung entschieden und hierfür keine Ausnahme vorgesehen. 3. Die Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz belegt, dass die Tarifvertragsparteien die Höhergruppierung der benannten Lehrkräfte von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13 des TV-L lediglich von der Anwendbarkeit des § 17 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ausnehmen wollten.