BGH - Urteil vom 25.10.2017
1 StR 339/16
Normen:
StGB § 264 Abs. 1 Nr. 1 -2; StGB § 264 Abs. 8 Nr. 1 -2; SchwarzArbG § 11 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 284 Abs. 1; SubvG § 2 Abs. 1; AEUV Art. 108 Abs. 3;
Fundstellen:
StV 2019, 28
wistra 2018, 302
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 02.06.2015

Subventionsbetrug durch Fehlverwendung im Zusammenhang mit der Beantragung von Fördermitteln für das Projekt Yachthafen; Darlegen der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge; Darlegen der Berechnung der bei den polnischen Arbeitnehmern angefallenen Lohnsteuer

BGH, Urteil vom 25.10.2017 - Aktenzeichen 1 StR 339/16

DRsp Nr. 2018/4294

Subventionsbetrug durch Fehlverwendung im Zusammenhang mit der Beantragung von Fördermitteln für das Projekt Yachthafen; Darlegen der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge; Darlegen der Berechnung der bei den polnischen Arbeitnehmern angefallenen Lohnsteuer

Der Richter hat die Berechnungsgrundlagen für vorenthaltene Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge und die hinterzogene Lohnsteuer darzulegen. Er hat die Beiträge für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Falls solche Feststellungen im Einzelfall nicht möglich sind, kann die Höhe der vorenthaltenen Beiträge auf Grundlage der tatsächlichen Umstände geschätzt werden.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 2. Juni 2015

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist der Steuerhinterziehung in 25 Fällen und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 25 Fällen sowie der Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang,

b)

im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen zur Höhe der vorenthaltenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge und der Lohnsteuer, aufgehoben.

2. 3. 4.