BAG - Urteil vom 11.10.2017
5 AZR 622/16
Normen:
MiLoG § 1 Abs. 2 S. 1; MiLoG § 3; BGB § 307 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 10.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 16/16
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1149/15

Synallagmatisches Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt als Gegenleistung beim gesetzlichen MindestlohnErmittlung des Differenzanspruchs zwischen gezahlter Vergütung und gesetzlichem MindestlohnAusschlussfristenklausel und gesetzlicher MindestlohnTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 5 AZR 621/16 v. 11.10.2017

BAG, Urteil vom 11.10.2017 - Aktenzeichen 5 AZR 622/16

DRsp Nr. 2017/17306

Synallagmatisches Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt als Gegenleistung beim gesetzlichen Mindestlohn Ermittlung des Differenzanspruchs zwischen gezahlter Vergütung und gesetzlichem Mindestlohn Ausschlussfristenklausel und gesetzlicher MindestlohnTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 5 AZR 621/16 v. 11.10.2017

1. Weil der Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG "je Zeitstunde" festgesetzt ist und das Gesetz den Anspruch nicht von der zeitlichen Lage der Arbeit oder den mit der Arbeitsleistung verbundenen Umständen oder Erfolgen abhängig macht, sind mindestlohnwirksam alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen mit Ausnahme der Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 30 ff., BAGE 155, 202; 21. Dezember 2016 - 5 AZR 374/16 - Rn. 23 f., BAGE 157, 356; zum Streitstand zwischen "Entgelttheorie" und "Normalleistungstheorie" im Schrifttum vgl. nur - jeweils mwN - Riechert/Nimmerjahn Mindestlohngesetz 2. Aufl. § 1 Rn. 106 ff.; MüKoBGB/Müller-Glöge 7. Aufl. § 1 MiLoG Rn. 22 f.).