LAG Bremen - Urteil vom 10.08.2016
3 Sa 16/16
Normen:
MiLoG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1149/15

Anrechnung einer Anwesenheitsprämie auf den gesetzlichen Mindestlohn

LAG Bremen, Urteil vom 10.08.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 16/16

DRsp Nr. 2017/5404

Anrechnung einer Anwesenheitsprämie auf den gesetzlichen Mindestlohn

Eine Anwesenheitsprämie, die bei 1 - 3 Krankheitstagen im Monat gekürzt und bei 4 und mehr Krankheitstagen gänzlich gestrichen wird, ist auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 10. Dezember 2015 - 1 Ca 1149/15 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MiLoG § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anrechnung einer Anwesenheitsprämie auf den gesetzlichen Mindestlohn.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 5. Oktober 1999 als geringfügig Beschäftigte in der Vorbereitung beschäftigt. Ausweislich des letzten schriftlichen Arbeitsvertrages vom 31. Oktober 2014 erhielt die Klägerin seit dem 1. Januar 2015 "in Anlehnung an das Mindestlohngesetz" eine Stundenvergütung von 8,50 € (Bl. 6 ff. d.A.). Die Beklagte zahlte an die Klägerin bis Ende 2014 eine sogenannte "Anwesenheitsprämie". Diese Zahlung basierte auf einem Anschreiben an alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus Mai 1996. In diesem Schreiben heißt es wörtlich:

"...Die Anwesenheitsprämie stellt sich wie folgt dar:

Jede/r Mitarbeiter/in (ohne s. Punkt "Ausnahmen") erhält pro Monat eine Prämie von DM 100,00