BAG - Urteil vom 08.11.2017
5 AZR 692/16
Normen:
MiLoG § 3; BGB § 362 Abs. 1;
Fundstellen:
AP MiLoG § 1 Nr. 9
AuR 2018, 148
BB 2018, 243
DStR 2018, 930
EzA MiLoG § 1 Nr. 10
EzA-SD 2018, 7
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 23.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 109/16
ArbG Halle, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1815/15

Synallagmatisches Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt als Gegenleistung beim gesetzlichen MindestlohnMindestlohnwirksamkeit regelmäßig gezahlter Prämien

BAG, Urteil vom 08.11.2017 - Aktenzeichen 5 AZR 692/16

DRsp Nr. 2018/1292

Synallagmatisches Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt als Gegenleistung beim gesetzlichen Mindestlohn Mindestlohnwirksamkeit regelmäßig gezahlter Prämien

Orientierungssatz: Eine sog. "Immerda-Prämie", die Beschäftigte erhalten, die im Abrechnungsmonat durchgehend arbeitsfähig waren, ist geeignet, den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn zu erfüllen. Dasselbe gilt für eine Prämie, die der Arbeitgeber Kraftfahrern für das Sauberhalten ihres Fahrzeuges zahlt, und eine "Leergutprämie", die den korrekten Umgang mit von Kunden zurückzugebendem Leergut honoriert.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. August 2016 - 2 Sa 109/16 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. August 2016 - 2 Sa 109/16 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 24. Februar 2016 - 3 Ca 1815/15 NMB - zurückgewiesen hat.

3. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 24. Februar 2016 - 3 Ca 1815/15 NMB - in seiner Ziffer 2 weiter abgeändert und die Klage insoweit insgesamt abgewiesen.

4. Von den erstinstanzlichen Kosten haben der Kläger 90 % und die Beklagte 10 % zu tragen. Die Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen!