BAG - Urteil vom 15.02.2017
7 AZR 153/15
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; TzuBfG § 17 S. 1;
Fundstellen:
AP TzBfG § 17 Nr. 15
BAGE 158, 116
EzA-SD 2017, 9
NJW 2017, 2573
NZA 2017, 803
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 557/14
ArbG Siegburg, vom 17.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3054/13

Systematik von Feststellungsklage und Befristungskontrollklage bei befristeten Arbeitsverhältnissen

BAG, Urteil vom 15.02.2017 - Aktenzeichen 7 AZR 153/15

DRsp Nr. 2017/6714

Systematik von Feststellungsklage und Befristungskontrollklage bei befristeten Arbeitsverhältnissen

Eine Feststellungsklage des Arbeitgebers, die die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags oder - im Fall einer Zweckbefristung - den Streit über den Eintritt der Zweckerreichung oder dessen Zeitpunkt klären soll, ist unzulässig. Orientierungssätze: 1. Nach § 17 Satz 1 TzBfG muss ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist, wenn er geltend machen will, dass die Befristung des Arbeitsvertrags unwirksam ist. Eine derartige Befristungskontrollklage, die ausschließlich dem Arbeitnehmer eröffnet ist, erfasst nicht nur den Streit über die Wirksamkeit der Befristung, sondern - im Fall der Zweckbefristung - auch den Streit über den Eintritt der Zweckerreichung und den Streit über den in der Befristungsabrede vorgesehenen Beendigungszeitpunkt.