LAG Köln - Urteil vom 27.11.2014
13 Sa 557/14
Normen:
§ 19 Abs. 3 AVR; §§ 33 ABs. 2, 236 a Abs. 2 SGB VI;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 17.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3054/13

Auslegung von § 19 Abs. 3 AVR hinsichtlich des Ausscheidens schwerbehindeter Mitarbeiter

LAG Köln, Urteil vom 27.11.2014 - Aktenzeichen 13 Sa 557/14

DRsp Nr. 2015/5577

Auslegung von § 19 Abs. 3 AVR hinsichtlich des Ausscheidens schwerbehindeter Mitarbeiter

§ 19 Abs. 3 AVR ("Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung mit Ende des Monats, in dem der Mitarbeiter das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagfreien Regelaltersrente vollendet") ist nicht dahin auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zu dem Zeitpunkt endet, zu dem im Falle der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers, dieser einen Anspruch auf eine ungekürzte Altersrente nach §§ 33 Abs. 2, 236 a Abs. 2 SGB VI zusteht.

Tenor

1)

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 17.04.2014 - 1 Ca 3054/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2)

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 19 Abs. 3 AVR; §§ 33 ABs. 2, 236 a Abs. 2 SGB VI;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer Altersgrenzenregelung beendet wird.