BAG - Urteil vom 27.04.2017
6 AZR 367/16
Normen:
Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in den Sozialmedizinischen Dienststellen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (TVÜ-Ärzte-SMD/DRV KBS) vom 08.07.2010 § 4; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte in den Sozialmedizinischen Dienststellen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (TV-Ärzte-SMD/DRV KBS) vom 08.07.2010 § 16; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte in den Sozialmedizinischen Dienststellen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (TV-Ärzte-SMD/DRV KBS) vom 08.07.2010 § 19;
Fundstellen:
AP Arzt Nr. 74
Vorinstanzen:
LAG München, vom 20.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 698/15
ArbG München, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 12509/12

Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe maßgeblich für die Stufenlaufzeit im TarifvertragQualifikation als Fachärztin/Facharzt erforderlich für den durch fachärztliche Tätigkeit erreichbaren Stufenaufstieg im Tarifvertrag

BAG, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 6 AZR 367/16

DRsp Nr. 2017/10278

Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe maßgeblich für die Stufenlaufzeit im Tarifvertrag Qualifikation als Fachärztin/Facharzt erforderlich für den durch "fachärztliche Tätigkeit" erreichbaren Stufenaufstieg im Tarifvertrag

Orientierungssätze: 1. Gemäß § 4 Abs. 1 TVÜ-Ärzte-SMD/DRV KBS iVm. § 19 Abs. 1 TV-Ärzte-SMD/DRV KBS ist auch bei den übergeleiteten ärztlichen Beschäftigten grundsätzlich nur die Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe für die Stufenlaufzeit maßgeblich. 2. Die Leiterin bzw. der Leiter einer Sozialmedizinischen Dienststelle ist nach § 16 Buchst. e TV-Ärzte-SMD/DRV KBS in die Entgeltgruppe V TV-Ärzte-SMD/DRV KBS eingruppiert. Für den durch "fachärztliche Tätigkeit" nach § 19 Abs. 1 Buchst. e TV-Ärzte-SMD/DRV KBS erreichbaren Stufenaufstieg ist die formale Qualifikation als Fachärztin bzw. Facharzt erforderlich. 3. Gleiches gilt für die Anrechnung von "Zeiten fachärztlicher Tätigkeit" gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 TV-Ärzte-SMD/DRV KBS in der ab dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 20. April 2016 - 11 Sa 698/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: