ArbG München, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 12509/12
Eingruppierung und Vergütung einer Fachärztin als Leiterin der Sozialmedizinischen Dienststelle in PflegeteilzeitUnbegründete Schadenersatzklage wegen verspäteter Zahlung von Annahmeverzugslohn nach arbeitsgerichtlicher Entscheidung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag der Arbeitgeberin
LAG München, Urteil vom 20.04.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 698/15
DRsp Nr. 2016/9720
Eingruppierung und Vergütung einer Fachärztin als Leiterin der Sozialmedizinischen Dienststelle in PflegeteilzeitUnbegründete Schadenersatzklage wegen verspäteter Zahlung von Annahmeverzugslohn nach arbeitsgerichtlicher Entscheidung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag der Arbeitgeberin
1. Gemäß § 19 Abs. 1 TV-Ärzte erreichen die Ärztinnen und Ärzte die jeweils nächste Stufe (in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 20 Abs. 2 TV-Ärzte) nach den Zeiten einer Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit); innerhalb derselben Entgeltgruppe V kann demnach frühestens nach 12-jähriger fachärztlicher Tätigkeit in dieser Entgeltgruppe die Stufe 4 erreicht werden.2. § 19 Abs. 2 TV-Ärzte beinhaltet keine Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten, da in § 19 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 TV-Ärzte lediglich die Anrechnung von Vorbeschäftigungen in den Entgeltgruppen I und II geregelt ist; ansonsten sieht § 19 Abs. 2 Satz 4 lediglich eine fakultative Anrechnung von vorhergehenden beruflichen Tätigkeiten vor, wenn diese für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind.
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