BAG - Urteil vom 06.09.2018
6 AZR 204/17
Normen:
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung; AEUV Art. 153 Abs. 5; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ZPO § 138 Abs. 3; ZPO § 314; ZPO § 319; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ZPO § 533; ZPO § 563 Abs. 1 S. 1; Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Polizeivollzugsdienstes (Arbeitszeitverordnung Feuerwehr und Polizei - AZVO FuP) § 2 Abs. 1; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) SR 2x Nr. 2 Abs. 1, Protokollerklärung zu Satz 1 der Nr. 5; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 6; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 7; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 8; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 9; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 24 Abs. 1 S. 4; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 37; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 38 Abs. 1 Buchst. c; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 47; Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) § 2 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL (TV Wiederaufnahme Berlin) § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TV-L § 7 Nr. 1
EzA-SD 2019, 11
NZA 2019, 344
NZA-RR 2019, 159
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 03.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1920/14
ArbG Berlin, vom 27.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 727/14

Tätigkeiten im feuerwehrtechnischen Dienst der Berliner FeuerwehrBewertung von Bereitschaftszeiten in Relation zur Dauer der regelmäßig geschuldeten ArbeitszeitVoraussetzungen von geplanten Überstunden im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)Darlegungslast des Arbeitnehmers für den Schichtturnus und nicht ausgeglichene Überstunden für die Geltendmachung geplanter ÜberstundenAnforderungen an den Arbeitgeber zur Darlegung von Erfahrungswerten und Prognosen bezüglich der Bereitschaftszeiten einschließlich eines Mindestzeitraums von einem Schichtturnus

BAG, Urteil vom 06.09.2018 - Aktenzeichen 6 AZR 204/17

DRsp Nr. 2019/1224

Tätigkeiten im feuerwehrtechnischen Dienst der Berliner Feuerwehr Bewertung von Bereitschaftszeiten in Relation zur Dauer der regelmäßig geschuldeten Arbeitszeit Voraussetzungen von geplanten Überstunden im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Darlegungslast des Arbeitnehmers für den Schichtturnus und nicht ausgeglichene Überstunden für die Geltendmachung geplanter Überstunden Anforderungen an den Arbeitgeber zur Darlegung von Erfahrungswerten und Prognosen bezüglich der Bereitschaftszeiten einschließlich eines Mindestzeitraums von einem Schichtturnus

Orientierungssätze: 1. Der feuerwehrtechnische Dienst iSd. § 47 Nr. 2 Abs. 1 TV-L setzt eine Tätigkeit voraus, die unmittelbar dem Brandschutz dient. Dafür genügt es, wenn der Beschäftigte Hilfsdienste leistet, mit denen die eigentliche Brandbekämpfung oder Hilfsleistung erst ermöglicht oder zumindest unterstützt wird. Das gilt ungeachtet des Umstands, dass eine mit der Protokollerklärung zu Satz 1 der Nr. 5 SR 2x BAT vergleichbare Regelung im TV-L nicht enthalten ist (Rn. 25). 2. Bereitschaftszeiten liegen in nicht unerheblichem Umfang iSd. § 9 Abs. 3 Satz 1 TV-L vor, wenn ihr Zeitanteil in Relation zur Dauer der nach § 6 Abs. 1 TV-L geschuldeten regelmäßigen Arbeitszeit einen deutlichen Ausprägungsgrad erreicht. Das ist bei einem Bereitschaftszeitanteil von etwa 25 % der Fall (Rn. 37).