BVerfG - Beschluss vom 12.02.2019
1 BvR 842/17
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1; AÜG § 11 Abs. 5 S. 1-2; GG Art. 9 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2019, 1023
ZIP 2019, 630

Tätigwerden von Leiharbeitskräften auf mittelbar oder unmittelbar streikbetroffenen Arbeitsplätzen bzgl. Betroffenheit des Betriebs unmittelbar von einem Arbeitskampf (hier: sog. Streikbrecherverbot)

BVerfG, Beschluss vom 12.02.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 842/17

DRsp Nr. 2019/4901

Tätigwerden von Leiharbeitskräften auf mittelbar oder unmittelbar streikbetroffenen Arbeitsplätzen bzgl. Betroffenheit des Betriebs unmittelbar von einem Arbeitskampf (hier: sog. "Streikbrecherverbot")

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1; AÜG § 11 Abs. 5 S. 1-2; GG Art. 9 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen § 11 Abs. 5 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) in der durch Art. 1 Nr. 7b des Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21. Februar 2017 (AÜGuaÄndG 2017) geänderten Fassung (BGBl I S. 258).