BAG - Urteil vom 03.08.2005
10 AZR 561/04
Normen:
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 6 ;
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 17.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 951/04
ArbG Berlin, vom 25.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 97 Ca 64647/03

Tarifauslegung - Baugewerbe; Bohrarbeiten zur Durchführung von Sprengungen in Steinbrüchen (Feldspatbohrungen)

BAG, Urteil vom 03.08.2005 - Aktenzeichen 10 AZR 561/04

DRsp Nr. 2005/18096

Tarifauslegung - Baugewerbe; Bohrarbeiten zur Durchführung von Sprengungen in Steinbrüchen (Feldspatbohrungen)

Orientierungssätze: 1. Erfüllt die überwiegende Tätigkeit ein Beispiel der in § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV genannten Tätigkeiten, so rechtfertigt dies grundsätzlich den Schluss, dass der Betrieb vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Tätigkeit nicht als "Gewerbe" anzusehen ist. 2. Bohrarbeiten in Steinbrüchen zur Durchführung von Sprengungen (Feldspatbohrungen) sind der Urproduktion zuzuordnen, die nicht vom Gewerbebegriff iS der tariflichen Bestimmungen erfasst wird. Dies gilt auch bei Bohrungen im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit.

Normenkette:

Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, für den Zeitraum von April 1999 bis November 1999 Mindestbeiträge an die Sozialkassen des Baugewerbes zu zahlen.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.