BAG - Urteil vom 15.05.2013
10 AZR 319/12
Normen:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 43 Nr. 8 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 43 Nr. 8 Abs. 2 S. 1; BAT/BAT-O Protokollerklärungen Nr. 1 Abs. 1a, Nr. 3 zu Abschn. A der Anlage 1b;
Fundstellen:
AuR 2013, 418
EzA-SD 2013, 9
NZA 2013, 1288
NZA-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 08.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 330/10
ArbG Nürnberg, vom 19.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 4084/09

Tarifauslegung - Intensivzulage nach TV-L; Wachsaal der Frauenklinik als Einheit für Intensivmedizin; Stationsleitungszulage nach TV-L

BAG, Urteil vom 15.05.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 319/12

DRsp Nr. 2013/17780

Tarifauslegung - Intensivzulage nach TV-L; Wachsaal der Frauenklinik als Einheit für Intensivmedizin; Stationsleitungszulage nach TV-L

Orientierungssätze: 1. Eine Einheit für Intensivmedizin iSd. Protokollerklärung Nr. 3 ist nur dann gegeben, wenn Intensivüberwachung und Intensivbehandlung tatsächlich stattfinden. Dies setzt die Pflege von Intensivpatienten voraus. 2. Eine Wachstation ist dann für Intensivüberwachung und -behandlung "eingerichtet" iSd. Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 3, wenn sie über die entsprechende technische und personelle Ausstattung verfügt und intensivpflichtige Patienten dort bei Auftreten einer Gefährdung oder Störung der vitalen Funktionen, die durch besondere Maßnahmen aufrechterhalten und/oder wieder hergestellt werden müssen, entsprechend behandelt werden. Erfolgt in solchen Fällen nach der Organisation des Krankenhauses die Verlegung auf eine Intensivstation, fehlt es an der "Einrichtung" für die Intensivbehandlung im Tarifsinn.