BAG - Urteil vom 16.11.2005
10 AZR 235/05
Normen:
BGB § 611 ; BBiG (in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung) §§ 6 14 Abs. 2 ; Tarifvertrag über eine Zuwendung für Auszubildende (TV Zuwendung Azubi-Ostdeutsche Sparkassen, vom 25. Oktober 1990 i.d.F. vom 29. Oktober 2001) § 1, Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 ; Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung Ang-Ostdeutsche Sparkassen, vom 25. Oktober 1990 i.d.F. vom 29. Oktober 2001) §§ 1 3 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 172
NZA 2006, 456
Vorinstanzen:
LAG Sachsen - 5 (10) Sa 1008/03 - 22.12.2004,
ArbG Chemnitz, vom 24.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3072/03

Tarifauslegung - Rückzahlung einer Zuwendung für Auszubildende

BAG, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen 10 AZR 235/05

DRsp Nr. 2006/2347

Tarifauslegung - Rückzahlung einer Zuwendung für Auszubildende

Orientierungssätze: 1. § 1 Abs. 3 TV Zuwendung Azubi, wonach der Auszubildende die Zuwendung in voller Höhe zurückzuzahlen hat, wenn er in der Zeit bis einschließlich März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet, regelt die Rückzahlungspflicht des Auszubildenden abschließend. 2. Die Rückzahlungsklausel in § 1 Abs. 5 TV Zuwendung Ang. erfasst nur die in diesem Tarifvertrag geregelte Zuwendung für Angestellte. Scheidet der Angestellte in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus, hat er eine in einem vorhergehenden anderen Rechtsverhältnis erhaltene Zuwendung nicht nach dieser Tarifvorschrift zurückzuzahlen.

Normenkette:

BGB § 611 ; BBiG (in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung) §§ 6 14 Abs. 2 ; Tarifvertrag über eine Zuwendung für Auszubildende (TV Zuwendung Azubi-Ostdeutsche Sparkassen, vom 25. Oktober 1990 i.d.F. vom 29. Oktober 2001) § 1, Protokollerklärung Nr. 1 zu § 1 ; Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung Ang-Ostdeutsche Sparkassen, vom 25. Oktober 1990 i.d.F. vom 29. Oktober 2001) §§ 1 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Rückzahlung einer tariflichen Zuwendung für das Jahr 2002.