BAG - Urteil vom 20.04.2005
10 AZR 512/04
Normen:
TVG § 4 Abs. 3 ; Tarifvertrag zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (TV-Lohngruppenverzeichnis vom 14. Mai 1991 idF des Änderungstarifvertrages Nr. 8 vom 30. Juni 2000) Anlage 1 Lohngruppen 3, 3a, 4, Anlage 3 Abschnitt I Nr. 4 ; BAT § 24 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
NZA 2005, 1136
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 15.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 148/04
ArbG Schwerin, vom 15.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 3087/02

Tarifauslegung - Zulage; vorübergehend übertragene Tätigkeit

BAG, Urteil vom 20.04.2005 - Aktenzeichen 10 AZR 512/04

DRsp Nr. 2005/11347

Tarifauslegung - Zulage; vorübergehend übertragene Tätigkeit

Orientierungssätze: 1. Eine höher zu bewertende Tätigkeit ist dem Arbeiter vorübergehend iSv. Abschnitt I Nr. 4 Satz 1 der Anlage 3 TV Lohngruppenverzeichnis übertragen, wenn dieser die ihm übertragene Tätigkeit nach der Vorstellung des Arbeitgebers nicht dauerhaft, sondern nur zeitweilig ausüben soll. 2. Eine regelmäßig wiederkehrende Heranziehung des Arbeiters zur höher zu bewertenden Tätigkeit schließt eine vorübergehende Übertragung nicht aus. 3. Abschnitt I Nr. 4 Satz 1 der Anlage 3 TV Lohngruppenverzeichnis knüpft den Anspruch auf die Zulage an die vorübergehende Übertragung der höher zu bewertenden Tätigkeit für mindestens drei Arbeitstage und daran, dass diese Tätigkeit den Arbeiter zeitlich mindestens zur Hälfte in Anspruch nimmt. Ohne Bedeutung ist deshalb, in welchem Umfang der Arbeiter die zulagenberechtigende Tätigkeit im Jahresdurchschnitt ausübt.

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 3 ; Tarifvertrag zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (TV-Lohngruppenverzeichnis vom 14. Mai 1991 idF des Änderungstarifvertrages Nr. 8 vom 30. Juni 2000) Anlage 1 Lohngruppen 3, 3a, 4, Anlage 3 Abschnitt I Nr. 4 ; BAT § 24 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger auf Grund einer ihm übertragenen höher zu bewertenden Tätigkeit eine tarifliche Zulage zusteht.