BAG - Urteil vom 26.01.2017
6 AZR 450/15
Normen:
BGB § 612 Abs. 2; TzBfG § 2 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 4 Abs. 1; TzBfG § 22 Abs. 1; Tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe vom 30.06.2010 (TV-N Hessen) § 23 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 17.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 769/14
ArbG Wiesbaden, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1593/13

Tarifauslegung nur bei unbewusster Regelungslücke im TarifvertragVergleichsentgelt und persönliche ZulageRuhendes Arbeitsverhältnis und fiktives VergleichsentgeltDiskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer beim Vergleichsentgelt der Vollzeitbeschäftigten

BAG, Urteil vom 26.01.2017 - Aktenzeichen 6 AZR 450/15

DRsp Nr. 2017/3609

Tarifauslegung nur bei unbewusster Regelungslücke im Tarifvertrag Vergleichsentgelt und persönliche Zulage Ruhendes Arbeitsverhältnis und fiktives Vergleichsentgelt Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer beim Vergleichsentgelt der Vollzeitbeschäftigten

Orientierungssätze: 1. § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV-N Hessen gewährt den von der Überleitung in den TV-N Hessen betroffenen Arbeitnehmern die Differenz zwischen dem Vergleichsentgelt und der Vergütung nach dem TV-N Hessen als persönliche Zulage und sichert damit bezogen auf die Bezüge des Monats Juni 2010 das erreichte Einkommensniveau. 2. Steht einem Arbeitnehmer wegen des Ruhens des Arbeitsverhältnisses bei der Überleitung kein Entgelt zu, ist für die Berechnung der persönlichen Zulage gemäß § 23 Abs. 5 Unterabs. 7 TV-N Hessen ein fiktives Entgelt zugrunde zu legen. Diese Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Überleitung befristet in Teilzeit beschäftigt war.