LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.07.2015
14 Sa 769/14
Normen:
§ 23 TV-N; § 4 TzBfG;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1593/13

Erhöhung der Besitzstandszulage nach Überleitung des Arbeitsvertrages vom BMT-G in den TV Nahverkehrsbetriebe Hessen und anschließender Erhöhung der Arbeitszeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.07.2015 - Aktenzeichen 14 Sa 769/14

DRsp Nr. 2015/18212

Erhöhung der Besitzstandszulage nach Überleitung des Arbeitsvertrages vom BMT-G in den TV Nahverkehrsbetriebe Hessen und anschließender Erhöhung der Arbeitszeit

Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis von dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) in den Tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe Hessen (TV-N) übergeleitet wurde, und der am Überleitungsstichtag, dem 1. Juli 2010 befristet teilzeitbeschäftigt war, hat keinen Anspruch auf Erhöhung der ihm nach § 23 TV-N gezahlten Besitzstandszulage, wenn sich seine Arbeitszeit später wieder erhöht. Dies folgt auf § 23 Abs. 5 TV-N. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt hierin nicht, auch nicht im Hinblick auf § 23 Abs. 5 Unterabsatz 7 TV-N. Auch liegt kein Verstoß gegen § 4 TzBfG vor.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12. Februar 2014 - 3 Ca 1593/13 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 23 TV-N; § 4 TzBfG;

Tatbestand