BAG - Urteil vom 26.09.2001
4 AZR 603/00
Normen:
MTArb (Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder) § 9 Abs. 2 b ; BZT-G/NRW (Bezirks-Zusatztarifvertrag zum BMT-GBMT-G für den Bereich des kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen) § 1 ;
Fundstellen:
BAGE 99, 152
BAGReport 2002, 289
BB 2002, 1272
NZA-RR 2003, 108
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 07.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 214/00
ArbG Rheine, vom 30.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 541/99

Tarifauslegung; Tarifrecht öffentlicher Dienst; Zulage - Vertretungszulage gem. § 9 Abs. 2 MTArb; vertretungsweise Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit; Berücksichtigung des Bewährungs- bzw. Zeitaufstiegs des Vertreters; Bewertung der vertretungsweise übertragenen Tätigkeit

BAG, Urteil vom 26.09.2001 - Aktenzeichen 4 AZR 603/00

DRsp Nr. 2002/5224

Tarifauslegung; Tarifrecht öffentlicher Dienst; Zulage - Vertretungszulage gem. § 9 Abs. 2 MTArb; vertretungsweise Übertragung einer "höher zu bewertenden Tätigkeit"; Berücksichtigung des Bewährungs- bzw. Zeitaufstiegs des Vertreters; Bewertung der vertretungsweise übertragenen Tätigkeit

»Für die Beurteilung der Höherwertigkeit der einem Arbeiter vertretungsweise übertragenen Tätigkeit eines Angestellten gem. § 9 Abs. 2 MTArb ist von der tatsächlichen Einreihung des Vertreters auszugehen. Diese ist mit der Eingruppierung zu vergleichen, die bei dauerhafter Übertragung der vertretungsweise übertragenen Tätigkeit des Angestellten auf den Vertreter vorliegen würde.« Orientierungssätze: Für die Beurteilung der Höherwertigkeit der einem Arbeiter vertretungsweise übertragenen Tätigkeit eines Angestellten gem. § 9 Abs. 2 MTArb ist von der tatsächlichen Einreihung des Vertreters auszugehen. Diese ist mit der Eingruppierung zu vergleichen, die bei dauerhafter Übertragung der vertretungsweise übertragenen Tätigkeit des Angestellten auf den Vertreter vorliegen würde.

Normenkette:

MTArb (Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder) § 9 Abs. 2 b ; BZT-G/NRW (Bezirks-Zusatztarifvertrag zum BMT-GBMT-G für den Bereich des kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen) § 1 ;