BAG - Urteil vom 11.12.2013
10 AZR 480/13
Normen:
Erschwerniszulagenverordnung (EZulV i.d.F. vom 5. Februar 2009) § 20; TV-L § 47 Nr. 2 Abs. 1; Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Berlin vom 14. Oktober 2010) § 15;
Fundstellen:
AuR 2014, 162
NZA 2014, 1160
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 15.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1428/12
ArbG Berlin, vom 31.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 19421/11

Tarifauslegung; Zulage - Wechselschichtzulage im feuerwehrtechnischen Dienst

BAG, Urteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 480/13

DRsp Nr. 2014/4140

Tarifauslegung; Zulage - Wechselschichtzulage im feuerwehrtechnischen Dienst

Orientierungssätze: 1. Wechselschichten iSv. § 7 Abs. 1 Satz 2 TV-L und § 20 Abs. 1 EZulV setzen voraus, dass ununterbrochen in 24 Stunden Schichtarbeit anfällt. Daran fehlt es, wenn die tägliche Arbeit unterbrochen wird. Eine Unterbrechung liegt nicht nur bei völliger Arbeitsruhe, sondern auch dann vor, wenn Bereitschaftsdienst für alle Beschäftigten des Arbeitsbereichs, in dem der Arbeitnehmer tätig ist, angeordnet ist. 2. Macht der Arbeitnehmer geltend, es sei in Zeiten angeordneten Bereitschaftsdienstes von überwiegender Vollarbeit auszugehen, so muss er bezogen auf den Bereitschaftsdienst entsprechenden Sachvortrag leisten; eine undifferenzierte Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung von Zeiten angeordneter Vollarbeit ist regelmäßig unergiebig.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Januar 2013 - 16 Sa 1428/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Erschwerniszulagenverordnung (EZulV i.d.F. vom 5. Februar 2009) § 20; TV-L § 47 Nr. 2 Abs. 1; Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Berlin vom 14. Oktober 2010) § 15;

Tatbestand: