LAG Hamburg - Urteil vom 09.11.2016
6 Sa 24/16
Normen:
BGB § 305c Abs. 1 S. 2; BGB § 306; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611a;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 16.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 442/15

Tarifdynamische Bezugnahmeklausel aus früherer GleichstellungsabredeWeitergeltung von Tarifverträgen durch neue Bezugnahmeklausel bei OT-Mitgliedschaft des Arbeitgebers im Arbeitgeberverband

LAG Hamburg, Urteil vom 09.11.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 24/16

DRsp Nr. 2020/11029

Tarifdynamische Bezugnahmeklausel aus früherer Gleichstellungsabrede Weitergeltung von Tarifverträgen durch neue Bezugnahmeklausel bei OT-Mitgliedschaft des Arbeitgebers im Arbeitgeberverband

1. Seit der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 können neu vereinbarte Bezugnahmeregelungen nicht mehr als "Gleichstellungsabreden" ausgelegt werden. Denn seit diesem Zeitpunkt gilt das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für Arbeitsverträge. Nicht nur die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB, auch das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion in § 306 BGB stehen als allgemeine Rechtsgrundsätze gegen eine wohlwollende Auslegung des Klauselverwenders, d.h. des Arbeitgebers. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist die Auslegungsregel für Bezugnahmeklauseln als Gleichstellungsabrede jedoch weiterhin auf solche Bezugnahmeklauseln anzuwenden, die vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 vereinbart worden sind.