BAG - Beschluss vom 11.06.2013
1 ABR 33/12
Normen:
ArbGG § 97; ArbGG § 83 Abs. 3; ZPO § 322;
Fundstellen:
AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 8
ArbRB 2013, 197
AuR 2013, 506
BAG-Pressemitteilung Nr. 36/13
BAGE 145, 205
BB 2013, 2675
DB 2013, 2751
DB 2013, 8
NZA 2014, 857
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 21.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 7/11
ArbG Hamburg, vom 17.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 5/10

Tariffähigkeit von medsonet. Die Gesundheitsgewerkschaft e.V.

BAG, Beschluss vom 11.06.2013 - Aktenzeichen 1 ABR 33/12

DRsp Nr. 2013/18497

Tariffähigkeit von "medsonet. Die Gesundheitsgewerkschaft e.V."

Die am 5. März 2008 gegründete Arbeitnehmervereinigung "medsonet. Die Gesundheitsgewerkschaft e. V." war zu keinem Zeitpunkt tariffähig. Orientierungssätze: 1. Der Kreis der in den Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG anzuhörenden Personen und Stellen bestimmt sich wie in den anderen in § 2a Abs. 1 ArbGG aufgeführten Verfahren nach materiellem Recht. Die Beteiligtenstellung setzt somit voraus, dass die anzuhörenden Personen und Stellen von dem Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG in einer durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsposition unmittelbar betroffen werden. Dabei ist grundsätzlich die Beteiligung der jeweiligen Spitzenverbände ausreichend. Erstreckt sich die Zuständigkeit der Vereinigung, deren Tariffähigkeit umstritten ist, auf das Gebiet mehrerer Bundesländer, ist an dem Verfahren auch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes beteiligt.