BAG - Urteil vom 27.09.2001
6 AZR 462/00
Normen:
Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-TgRV-OTgRV-O) § 1 ; BGB § 242 (Gleichbehandlung) ; ArbGG § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 527
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt (Oder) - Urteil vom 02.09.1998 - 7 Ca 4592/97 -,
LAG Brandenburg, vom 18.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 37/99

Tarifgeltung im Beitrittsgebiet; Gleichbehandlung

BAG, Urteil vom 27.09.2001 - Aktenzeichen 6 AZR 462/00

DRsp Nr. 2002/4373

Tarifgeltung im Beitrittsgebiet; Gleichbehandlung

»1. Nach § 11 Abs. 2 ArbGG müssen sich die Parteien vor dem Bundesarbeitsgericht durch Rechtsanwälte als Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Eine mit dem Briefkopf einer Gewerkschaft eingelegte Revision ist danach zulässig, wenn sie von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist und sich aus dem Schriftsatz ergibt, dass er in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt die Verantwortung für die Prozesshandlung übernimmt. 2. Es verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn ein Sozialversicherungsträger in Brandenburg in den Jahren nach der Wiedervereinigung Deutschlands bis 1996 Arbeitnehmern, die in den alten Bundesländern eine besondere, für die Erledigung der Arbeitsaufgaben erforderliche Berufsausbildung absolviert hatten und/oder über langjährige Berufserfahrung im Bereich der Sozialversicherung verfügten, übertariflich Vergütung nach westlichem Tarifrecht zugesagt hat, während aus dem Beitrittsgebiet stammende Arbeitnehmer, die nicht über eine solche Ausbildung oder Berufserfahrung verfügen, Vergütung nach den ungünstigeren Bedingungen des östlichen Tarifrechts erhalten.«

Normenkette:

Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-TgRV-OTgRV-O) § 1 ; BGB § 242 (Gleichbehandlung) ; ArbGG § 11 Abs. 2 ;

Tatbestand: