LAG Berlin - Urteil vom 30.11.1995
7 Sa 83/95
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; KMT (TV für kirchliche Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 27.04.1993) § 1 Abs. 1 ; KMTH-EKiBB (Bln. W) TV für hauptberufliche Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin-West) vom 11. 10.1983; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 90 Ca 40425/94

Tarifgeltung: Tätigkeit in einer in der ehemaligen Region West liegenden Gebäude der Dienststelle Konsistorium der Evangelischen Kirche

LAG Berlin, Urteil vom 30.11.1995 - Aktenzeichen 7 Sa 83/95

DRsp Nr. 2001/12015

Tarifgeltung: Tätigkeit in einer in der ehemaligen Region West liegenden Gebäude der Dienststelle Konsistorium der Evangelischen Kirche

Eine Arbeitnehmerin, die in der ehemaligen Region Ost der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg wohnt und in einem in der ehemaligen Region West liegenden Gebäude der Dienststelle Konsistorium der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg arbeitet, hat keinen Anspruch auf Vergütung nach West-Tarifen (KMTH-EKiBB) (BlnW) und Teil W der Vergütungs- und Lohntarifverträgen zum KMT).

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; KMT (TV für kirchliche Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 27.04.1993) § 1 Abs. 1 ; KMTH-EKiBB (Bln. W) TV für hauptberufliche Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin-West) vom 11. 10.1983; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die am ... geborene Klägerin wurde aufgrund eines mit dem Konsistorium der früheren Ostregion der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages vom 27.05.1987 seit dem 01.06.1987 in ... als Buchhalterin beschäftigt. Seit dem 01.01.1992 ist die Klägerin der Zentralen Gehaltsabrechnungsstelle des Konsistoriums, die im Dienstgebäude ... in ... untergebracht ist, als Sachbearbeiterin für kirchliche Körperschaften und Einrichtungen in der früheren Ostregion der Beklagten tätig.