1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.05.2013 -
2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin. Diese hat die Klägerin zunächst erstinstanzlich gemeinsam mit drei weiteren Klägerinnen klageweise geltend gemacht, die allerdings ihrerseits gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil kein Rechtsmittel eingelegt haben.
Die Klägerin ist seit dem 01.12.2005 bei der beklagten Stadt als Veranlagungssachbearbeiterin im Bereich der kommunalen Gewerbesteuerveranlagung beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD aufgrund beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Die Klägerin ist derzeit in die Entgeltgruppe 6 (nach Eingruppierungsmerkmalen Vergütungsgruppe VIb
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 20.07.2009 eine Überprüfung ihrer Eingruppierung.
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