BAG - Urteil vom 16.11.1995
6 AZR 366/95
Normen:
BAT § 1 Abs. 1 ; BAT-O § 1 Abs. 1 ; TVG § 4 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Berlin, ArbG Berlin, vom 21.03.1995vom 24.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 169/94 - Vorinstanzaktenzeichen 91 Ca 36352/93

Tarifkonkkurrenz: BAT (West) oder BAT-O

BAG, Urteil vom 16.11.1995 - Aktenzeichen 6 AZR 366/95

DRsp Nr. 2001/5771

Tarifkonkkurrenz: BAT (West) oder BAT-O

1. Ein Arbeitsverhältnis ist als im Beitrittsgebiet begründet anzusehen, wenn es vor oder nach dem 3. Oktober 1990 geschlossen wurde, sofern es einen Bezug zum Beitrittgebiet aufweist, der gegenwärtig noch vorhanden ist. 2. Dabei ist für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs nicht auf den Sitz der Dienststelle, deren Zuständigkeit oder Aufgaben, sondern allein auf die Lage des Arbeitsplatzes abzustellen. 3. Beginnt und beendet ein Arbeitnehmer seine tägliche Arbeit im Beitrittsgebiet und arbeitet er dort mindestens während der Hälfte der Arbeitszeit, so liegt sein Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet. Dies gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer nach einer Tätigkeit im räumlichen Geltungsbereich westlichen Tarifrechts und dessen Anwendung auf das Arbeitsverhältnis in das Beitrittsgebiet zurückkehrt. Auch dann findet wieder örtliches Tarifrecht Anwendung.

Normenkette:

BAT § 1 Abs. 1 ; BAT-O § 1 Abs. 1 ; TVG § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten, ob auf ihr Arbeitsverhältnis der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 Anwendung findet, oder ob sich das Arbeitsverhältnis - wie das beklagte Land meint - nach den Bestimmungen des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 in seiner jeweils geltenden Fassung richtet.